Schuleinschreibung zum Schuljahr 2024/25

Die Schuleinschreibung für den Schulamtsbezirk Würzburg Stadt findet am Dienstag, dem 12.03.2024 in unserem Schulhaus Heuchelhof (für beide Schulhäuser) statt.

Der Termin ist für Sie, sofern Schulpflicht für Ihr Kind zum Schuljahr 2024/25 besteht, verbindlich. Er wird durch Aushänge und Pressemitteilungen öffentlich bekannt gegeben.

Schulpflichtig sind alle Kinder, die

  • bis zum 30.6.2024 sechs Jahre alt werden.
  • im Zeitraum 1.7.-30.9.2024 sechs Jahre alt werden (Einschulungskorridor).
  • bereits einmal den Beginn der Schulpflicht verschoben haben (Antrag Einschulungskorridor 23/24).
  • bereits einmal von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden (Rückstellungsantrag 23/24).

Alle Kinder, die in unserem Schulsprengel wohnhaft sind, müssen an diesem Tag bei uns eingeschult werden. Dies gilt auch, wenn ihr Kind eine Fördereinrichtung besuchen wird, einen Gastschulantrag in eine andere Schule stellen wird oder ein Umzug geplant ist.

Für die Einschreibung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Geburtsurkunde oder Stammbuch
  • Ausweis der Eltern
  • Bescheinigung Vorsorgeuntersuchung U 9
  • Masernimpfnachweis
  • Nachweis Hör-/Sehtest in Kita
  • Religion (ev./rk./isl.) oder Ethik
  • Info-Blatt des Kindergartens
  • ggf. Rückstellungsbescheid
  • ggf. Antrag Einschulungskorridor

Sie wollen Ihr Kind in der Leonhard-Frank-Grundschule einschulen?

Schauen Sie sich doch einfach diese homepage an. Hier finden Sie unser Schulkonzept und die entsprechenden Angebote.

Sie haben Fragen? Sprechen Sie uns an!

Sofern es allerdings die Klassenbildung betrifft, können wir derzeit leider noch keine Aussagen machen!

Rückstellung:

Ein schulpflichtiges Kind kann für ein Schuljahr von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich erst ein Schuljahr später mit Erfolg  am Unterricht der Grundschule teilnehmen kann. Die Zurückstellung wird von den Eltern formlos bei der Schulleitung beantragt. Eine entsprechende Vorlage finden Sie auch auf dieser Homepage unter: Formulare, oder unter diesem link:

Antrag auf Zurückstellung

Ergänzende Unterlagen (Arzt, Kindertagesstätte) sind hilfreich für das Verfahren. Auch Eltern, deren Kind zurückgestellt werden soll, müssen mit ihrem Kind zur Schulanmeldung erscheinen. Es sei denn Sie haben bereits mit uns Kontakt aufgenommen und einen entsprechenden Antrag gestellt. Eine Zurückstellung entspricht einer stornierten Schuleinschreibung.
Die Schulleitung verschafft sich nach Eingang des Antrags einen Überblick über die Voraussetzungen des Kindes und entscheidet dann über die Zurückstellung. Die Eltern erhalten anschließend einen rechtskräftigen Bescheid.


Zum Schluss noch ein Tipp in eigener Sache:
Besuchen Sie doch gelegentlich unsere Website!
So können Sie bereits einen kleinen Einblick in unser Schulleben erhalten und bekommen vielleicht Lust aktiv daran teilzunehmen!?

Die rechtlichen Grundlagen zur Einschulung:

Einschulungsalter
BayEUG Art.37 Abs. 1:

“Mit Beginn des Schuljahres werden alle Kinder schulpflichtig, die bis zum 30. September sechs Jahre alt werden oder bereits einmal von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden.

Ferner wird auf Antrag der Erziehungsberechtigten ein Kind schulpflichtig, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann.

Bei Kindern, die nach dem 31. Dezember sechs Jahre alt werden, ist zusätzliche Voraussetzung für die Aufnahme in die Grundschule, dass in einem schulpsychologischen Gutachten die Schulfähigkeit bestätigt wird.”

Kinder, die zwischen dem 01.07. und dem 30.09. geboren sind werden schulpflichtig. Diese Kinder fallen in den Einschulungskorridor und können auf Elternwille aber  auch erst im nächsten Schuljahr eingeschult werden.

Sofern die Eltern vom Einschulungskorridor Gebrauch machen wollen, müssen sie der Schule schriftlich bis zum 11. April mitteilen, dass sie eine Verschiebung der Schulpflicht auf das nächste Schuljahr wünschen. (Neuregelung, Stand: 01.02. 2019)

Mitteilung-Einschulungskorridor

Zurückstellung
BayEUG Art.37 Abs. 2:

” Ein Kind, das am 30. September mindestens sechs Jahre alt ist, kann für ein Schuljahr von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich erst ein Jahr später mit Erfolg … am Unterricht der Grundschule teilnehmen kann.

Die Zurückstellung soll vor Aufnahme des Unterrichts verfügt werden; sie ist noch bis zum 30. November zulässig, wenn sich erst innerhalb dieser Frist herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Zurückstellung gegeben sind.

Die Zurückstellung ist nur einmal zulässig.

Vor der Entscheidung hat die Schule die Erziehungsberechtigten zu hören.